Sie werden umfassend beraten und vertreten, wenn es darum geht, Ihre titulierten Zahlungsansprüche beizutreiben, sei es durch den Gerichtsvollzieher, durch eine Kontopfändung beim Schuldner, eine Gehaltspfändung oder durch Zugriff auf sonstige Vermögenswerte, z.B. die Pfändung einer sonstigen Forderung des Schuldners gegen Dritte. Bestehen entsprechende pfändbare Forderungen, können diese durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet und eingezogen werden. Schnellere Sicherungsrechte gewährleistet eine Vorpfändung.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Schuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft veranlasst werden. Kommt er dem nicht freiwillig nach, kann er hierzu ggf. durch einen Haftbefehl gezwungen werden. Nach Abgabe der Vermögensauskunft ist zu prüfen, ob es Chancen für weitere Vollstreckungsmaßnahmen gibt, z.B. die Pfändung des vom Schuldner in der Vermögensauskunft angegebenen Kontos.
Bei Schuldnern, die zahlungsunwillig, aber durchaus in der Lage sind, Zahlungen zu erbringen, möglicherweise Ratenzahlungen, ist oft ein individuelles Anschreiben an den Schuldner zielführender als eine gewöhnliche Vollstreckungsmaßnahme. Es können auf diesem Wege oft persönlich passende Vereinbarungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Schuldners getroffen werden.
In der Zwangsvollstreckung ist sehr oft Geduld und ein langer Atem erforderlich. Wenn nötig, können Ihre Ansprüche über Jahre verfolgt werden. Das gilt für Zahlungsansprüche, aber auch für andere titulierte oder anerkannte Ansprüche.
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